Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen und Datenschutzerklärung

Allgemeine Liefer und Zahlungsbedingungen von CustomBricks Sven Vögele
§ 1
Allgemeines, Geltungsbereich

1.
Unsere Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen
Geschäftsbeziehungen. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf
Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Bedingungen.

2.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen
werden, selbst wenn wir in Kenntnis solcher allgemeinen Geschäftsbedingungen liefern,
nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich
zugestimmt.

§ 2
Vertragsschluss, Bindungsfrist

1.
Unsere Angebote sind freibleibend, verlieren aber spätestens 30 Tage nach Abgabe ihre
Gültigkeit.

2.
Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben
zu wollen. Erhält der Kunde eine Auftragsbestätigung, ist er verpflichtet, diese unverzüg-
lich auf etwaige Abweichungen von der Bestellung zu prüfen und solche Abweichungen
gegenüber uns unverzüglich zu rügen. Anderenfalls gilt der Vertrag nach Maßgabe der
Auftragsbestätigung als zustande gekommen.

3.
Nebenabreden und Änderungen eines Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
Schriftform. Auf dieses Erfordernis kann nur schriftlich verzichtet werden. Telefaxschrei-
ben und EMails erfüllen die Schriftform.
§ 3
Urheberrechte

An den ModellDesigns, Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen etwa
von uns übermittelten Unterlagen behalten wir uns alle Eigentums und Urheberrechte
vor. Eine Weitergabe dieser Unterlagen an Dritte ist nur mit unserer zuvor eingeholten
ausdrücklichen Zustimmung gestattet. Zu Angeboten etwa gehörige Zeichnungen und
andere Unterlagen sind, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird, unaufgefordert unverzüg-
lich zurückzusenden.

§ 4
Preise

1.
Der Kaufpreis ist der von uns genannte Preis oder, wo dies nicht im Einzelnen gesche-
hen ist, der in unseren Preislisten aufgestellte Preis, wie er zum Zeitpunkt der Bestellung
gültig ist. Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung. Die Lieferung
erfolgt unfrei. Die Preise (auch für Verpackung, Versand u.a.) verstehen sich zuzüglich
der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

2.
Skonto oder sonstige Abzüge sind nicht zulässig.
3.
Jegliche weiteren Kosten, insbesondere solche für Versendung, Versicherung, Verzol-
lung, Einfuhrsteuern/abgaben sowie die Kosten des Geldverkehrs gehen zu Lasten des
Kunden.

§ 5
Zahlung, Verzug, Vermögensverschlechterung

1.
50 % des vereinbarten Kaufpreises sind in Vorkasse für die Teilekosten fällig. Der restli-
che Betrag ist 10 Werktage nach Auslieferung der Ware zur Zahlung fällig. Sämtliche
Banknebenkosten trägt der Kunde.

2.
Im Falle von Teillieferungen ist der Kunde zu Zahlungen in einer Höhe verpflichtet, die
dem Verhältnis der Teillieferung zur vertraglich vorgesehenen Gesamtlieferung ent-
spricht.

3. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, gesetzliche Verzugszinsen

i.H.v. 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz geltend zu machen. Die Geltendma-
chung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.

4.
Falls nach Vertragsschluss in den Vermögensverhältnissen des Kunden eine wesentliche
Verschlechterung erkennbar wird, durch die unser Anspruch auf die Gegenleistung ge-
fährdet werden kann, können wir auch bei Bestehen einer Vorleistungspflicht unsere
Leistung so lange verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder uns Sicherheit für sie
geleistet wurde. Ist der Kunde nach Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Frist
weder zur ZugumZugErfüllung noch zur Sicherheitsleistung bereit, sind wir berechtigt
vom Vertrag zurückzutreten.

§ 6
Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

1.
Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Kunden ist nur dann und insoweit zulässig,
als diese von uns als bestehend und fällig anerkannt sind oder ihre Berechtigung rechts-
kräftig festgestellt wurde.

2.
Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Kunde nur dann und insoweit be-
fugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 7
Lieferfristen und termine, Teillieferungen

1.
Liefertermine sind nur dann rechtlich bindend, wenn sie von uns ausdrücklich als bindend
in der Auftragsbestätigung bestätigt wurden.

2.
Die Einhaltung von Lieferterminen setzt die rechtzeitige Klärung aller technischen und
kaufmännischen Einzelheiten voraus. Etwaige vom Kunden innerhalb der Lieferfrist ver-
langte Änderungen in der Ausführung der Lieferung oder des Liefergegenstandes hem-
men den Fristablauf und verlängern die Lieferfrist angemessen.

3. Der Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, höhere Gewalt und unverschuldete Nichtbe-

lieferung seitens unserer Vorlieferanten berechtigen uns, die Lieferung für die Dauer der
Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.

4.
Werden wir durch unseren Zulieferer nicht richtig und/oder nicht rechtzeitig beliefert, und
ist diese NichtBelieferung nicht von uns zu vertreten, so sind wir berechtigt, auch dem
Kunden gegenüber vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde wird in einem derartigen Fal-
le über die NichtVerfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung
wird in einem derartigen Fall unverzüglich zurückerstattet, darüberhinausgehende An-
sprüche des Kunden bestehen nicht.

5.
Entsteht dem Kunden durch eine auf unserem Verschulden beruhende Verzögerung der
Lieferung ein Schaden, so ist unsere Ersatzpflicht entsprechend den Regelungen in § 11
begrenzt.

6.
Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.

§ 8
Abnahme des Liefergegenstandes

1.
Wenn der Kunde nach Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist die Abnahme
verweigert oder ausdrücklich erklärt, nicht abnehmen zu wollen, können wir vom Vertrag
zurücktreten und Schadensersatz verlangen. Als Schadensersatz können pauschal 40 %
der BruttoAuftragssumme gefordert werden. Dem Kunden steht dabei der Nachweis of-
fen, dass uns kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Wir sind für
den Fall, dass uns ein höherer Schaden entsteht, berechtigt, diesen anstatt der Scha-
denspauschale geltend zu machen.

2.
Liegen die Voraussetzungen von Ziff. 1 Satz 1 vor und ist uns eine Rückgabe der Ware
an den Hersteller/Lieferanten nicht möglich (beispielsweise weil die Ware speziell für den
entsprechenden Kunden produziert wurde oder weil es sich der Art nach um nicht rück-
nehmbare Ware handelt) oder handelt es sich bei von uns produzierter Ware um solche,
die speziell für den Kunden angefertigt wurde und anderweitig nicht abgesetzt werden
kann, hat der Kunde bei Nichtabnahme als Schadensersatz den vollen Preis gem. unse-
rer Rechnung zu bezahlen.

3. Liegen die Voraussetzungen von Ziff.1 Satz1 vor und treten wir nicht vom Vertrag zurück,

so sind wir berechtigt, für das Einlagern der Ware ein ortsübliches, angemessenes Ent-
gelt zu verlangen.


§ 9

Leistungsort / Gefahrübergang

1.
Leistungsort für unsere Lieferpflicht ist die jeweilige Betriebsstätte, durch die nach der
vertraglichen Vereinbarung die Lieferung erfolgen soll. Der Versand des Liefergegen-
standes erfolgt auf Verlangen des Kunden. Die Wahl des Versandweges und mittels ist,
uns überlassen.

2.
Der Versand des Liefergegenstandes erfolgt auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht mit
Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausfüh-
rung der Versendung bestimmte Institution auf den Kunden über. Verzögert sich die Ab-
sendung durch ein Verhalten des Kunden, so geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung
der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

§ 10
Eigentumsvorbehalt

1.
Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer lau-
fenden Geschäftsbeziehung unser Eigentum.

2.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir
berechtigt, die gelieferte Ware zurückzunehmen. Wir sind nach Rücknahme der Ware zu
deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden
abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.

§ 11
Mängelhaftung / Mängelrüge / Beweislast

1.
Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten
Beschaffenheit, bei natürlicher Abnutzung, oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang

infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, unge-

eigneter Betriebsmittel oder aufgrund sonstiger äußerer Einflüsse entstehen, die nach
dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Insbesondere bestehen keine Mängelansprüche
bei Problemen, die auftreten infolge Nichtbeachtung der Angaben in unserer Betriebsan-
leitung. Unerhebliche Abweichungen sind insbesondere geringe Farbabweichungen, die
bedingt sind durch unterschiedliche Fertigungstoleranzen des Teilelieferanten.

2.
Der Kunde hat den Liefergegenstand nach Eingang unverzüglich mit der ihm unter den
gegebenen Umständen zumutbaren Sorgfalt zu untersuchen und hierbei feststellbare
Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen. Zeigt sich später ein zunächst nicht feststellba-
rer Mangel, so ist dieser unverzüglich nach seiner Entdeckung schriftlich zu rügen. Unter-
lässt der Kunde die Rüge, so gilt die Lieferung als genehmigt. Die Beweislast für den
Mangel selbst, den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der
Mängelrüge trifft den Kunden.

3.
Soweit ein Mangel vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur
Neulieferung berechtigt. Wir können die Nacherfüllung verweigern, solange der Kunde
seine Zahlungspflichten uns gegenüber nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mangel-
freien Teil der erbrachten Leistung entspricht.

4.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, was mangels besonderer Umstände nach dem erfolglo-
sen zweiten Versuch der Fall ist, verweigern wir die Nacherfüllung unberechtigt oder wird
diese für den Kunden unzumutbar, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der
Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen.
Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Män-
geln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

5.

a.
Wählt der Kunde wegen eines Rechts oder Sachmangels nach Maßgabe von Ziff. 4
den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen
des Mangels zu.

b.
Macht der Kunde wegen eines Mangels Schadensersatz geltend, bleibt die Ware
beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf
die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Ware. Dies gilt nicht,
wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.

6. Eine im Falle eines Mangels etwa erforderliche Rücksendung der Ware an uns kann nur

mit unserem vorherigen Einverständnis und unter Verwendung des durch uns vorgege-
benen Versandweges erfolgen.

Rücksendungen, die ohne unser vorheriges Einverständnis erfolgen, brauchen von uns
nicht angenommen zu werden. In einem derartigen Fall trägt der Kunde die Kosten der
Rücksendung.

7.

a.
Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die sich aus dem Angebot erge-
bende Produktbeschreibung als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen
oder Werbeaussagen stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe
der Ware dar. Für öffentliche Aussagen, insbesondere in der Werbung, haben wir al-
lenfalls dann einzustehen, wenn wir diese veranlasst haben.

b.
Eine Einstandspflicht für Werbeaussagen besteht im übrigen nur dann, wenn die
Werbung die Kaufentscheidung des Kunden auch tatsächlich beeinflusst hat. Die
Beweislast hierfür trägt der Kunde.

8.
Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht, soweit nichts abweichendes
ausdrücklich vereinbart wurde. Eine Bezugnahme auf Normen oder anderweitige gesetz-
liche Produktvorgaben dient nur der Warenbeschreibung und stellt keine Garantie dar.

9.
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 24 Monate.
10.
Zeigt der Kunde uns einen Mangelfall an und leiten wir daraufhin Maßnahmen im Rah-
men unserer mutmaßlichen Gewährleistungsverpflichtung ein, so ist der Kunde verpflich-
tet, uns in diesem Zusammenhang getätigte Aufwendungen und anfallende Kosten zu
erstatten, wenn sich ergibt, dass entgegen der Kundenangabe ein Mangel der von uns
gelieferten Ware tatsächlich nicht vorlag.

11.
In den vorstehenden Regelungen enthaltene Einschränkungen der Mängelhaftung gelten
nicht in den Fällen des § 11 Ziff. 4.

§ 12

Haftungsbeschränkung, Beweislast
1.
Die Beweislast dafür, dass eine Pflichtverletzung unsererseits vorliegt und dass wir diese
zu vertreten haben, trägt der Kunde.

2.
Wir haften uneingeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit unsererseits sowie
unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen sowie für Schäden aus der Verlet-
zung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder
fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder eines unseres gesetzlichen Vertreters
oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Ebenso uneingeschränkt haften wir bei der Abgabe von
Garantien und Zusicherungen, falls gerade ein davon umfasster Mangel unsere Haftung
auslöst. Keine Beschränkung besteht auch bei der Haftung aus Gefährdungstatbestän-
den, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz. Eine etwaige Haftung nach den
Grundsätzen des Unternehmerregresses nach den §§ 478 f. BGB bleibt außer für Scha-
densersatzansprüche des Kunden unberührt.

3.
Bei der sonstigen schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflich-
ten) ist unsere verbleibende Haftung auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden
begrenzt. Kardinalpflichten sind wesentliche Vertragspflichten, also solche Pflichten, die
dem Vertrag sein Gepräge geben und auf die der Vertragspartner vertrauen darf; es
handelt sich um die wesentlichen Rechte und Pflichten, die die Voraussetzung für die
Vertragserfüllung schaffen und für die Erreichung des Vertragszwecks unentbehrlich
sind.

4.
Im Übrigen ist die Haftung gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere Ansprüche
aus der Verletzung von vertraglichen Haupt und Nebenpflichten, unerlaubter Handlung
sowie sonstiger deliktischer Haftung ausgeschlossen.

5.
Gleiches (Ausschlüsse, Begrenzung und Ausnahmen davon) gilt für Ansprüche aus Ver-
schulden bei Vertragsschluss.

6.
Für den Fall des Aufwendungsersatzes gilt dieser § 11 entsprechend.
7.
Ein Ausschluss oder eine Begrenzung unserer Haftung wirkt auch für unseren gesetzli-
chen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

8.
Mit keiner der voranstehenden Klauseln ist eine Änderung der gesetzlichen oder richterli-
chen Beweislastverteilung bezweckt.

§ 13

Freistellung von Ansprüchen Dritter
Dem Kunden ist bekannt, dass „LEGO“ ein eingetragenes Warenzeichen ist, das nicht
ohne Zustimmung des Rechteinhabers verwendet werden darf. Der Kunde stellt uns von
jeglichen Ansprüchen frei, die sich aus einer unberechtigten Verwendung des Warenzei-
chens durch den Kunden ergeben.

§ 14
Haftung des Kunden für zur Verfügung gestellte Vorlagen

Soweit der Kunde Vorlagen bzw. Druckdaten zur Verfügung stellt, werden diese von uns
nicht geprüft. Die alleinige Verantwortung für diese Vorlagen liegt beim Kunden.

§ 15
Teilunwirksamkeit

Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein
oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die
ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, de-
ren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahekommt. Entsprechendes
soll im Fall einer Regelungslücke gelten.

§ 16
Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

1.
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus mit uns geschlossenen Verträ-
gen ist Freiburg im Breisgau, Deutschland. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch
an seinem Wohnsitz bzw. Niederlassungsgericht zu verklagen.

2.
Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss kollisionsrechtlicher Regelun-
gen. Die Anwendung des UNKaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen

Datenschutzerklärung

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letzte Aktualisierung: 25.04.2018